Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Unterm Knochen e.V.
Stand: 11.08.2023

§ 1
Der Verein führt den Namen: Interessengemeinschaft „Unterm Knochen” nachstehend IG genannt. Sitz der IG ist die Stadt Sundern. 


§ 2
Zweck der IG ist die Pflege des traditionellen Brauchtums und des Heimatgedankens. Die IG dient der Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaftspflege und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sie ist bestrebt, Jugendpflege und Jugendfürsorge zu fördern sowie kirchliche und soziale Einrichtungen zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)  die alljährliche Errichtung und Pflege des Osterfeuers und des Osterkreuzes
b)   die Errichtung und Pflege von Wegekreuzen
c)   die Ausrichtung und Betreuung von monatlichen Seniorentreffen und -wanderungen
d)   die Spende und der Aufbau von Spielgeräten
e)   die Unterstützung der- Jugendarbeit in der Stadt Sundern durch Sach- und Geldspenden
f)    die Unterstützung kirchlicher und sozialer Einrichtungen durch Arbeitseinsätze und Spenden Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die IG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 4
Das Interessengebiet umfasst den Bereich der oberen Settmecke (ab Grüner Weg), die Wohngebiete “Im Hahn” und ,,Am Knochen”, Parkstraße, Kantstraße, Sonnenweg und alle im Bereich der vorgenannten Gebiete liegenden nicht einzeln aufgeführten Straßen.  


§ 5
Mitglied der IG kann jede Person werden, die nach Möglichkeit einen Bezug zum vorgenannten Interessengebiet hat. Die Aufnahme in die IG ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Durch seinen Eintritt in die IG erkennt das Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an. Die Mitgliedschaft in der IG ist beitragsfrei. Als Eintrittsgebühr wird symbolisch einmalig ein Betrag von € 5,00 erhoben. Bei Jugendlichen entfällt die Eintrittsgebühr. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch Anerkennung der Satzung im zumutbaren Rahmen zur unentgeltlichen Arbeitsleistung, die vom Vorstand entsprechend den Erfordernissen veranlasst wird. Die Mitgliedschaft in der IG erlischt: 
a)        durch Tod
b)        durch Austritt
c)        durch Ausschluss Über den Ausschluss, der nur bei schwerwiegenden Gründen erfolgen kann, entscheidet der Vorstand mit 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder können nicht stimmberechtigt an Vorstandssitzungen teilnehmen. 


§ 6
Die IG wird von einem Vorstand geführt, der aus 12 Mitgliedern besteht. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.         der 1. Vorsitzende
2.         der 2. Vorsitzende
3.         der Kassierer
4.         der Schriftführer
5.         der Hüttenwart
6.         sieben Beisitzer 
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die IG gerichtlich und außergerichtlich. 


§ 7
In den Vorstand der IG kann jedes Mitglied gewählt werden. Die Wahlen erfolgen jeweils auf der Jahreshauptversammlung mit der einfachen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Wahlperiode eines Vorstandsmitgliedes beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 


 § 8
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ausschließlich auf die Ziele der IG gerichtet. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder in Ausnahmefällen in anderer Form. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten und auf der nächsten Vorstandssitzung verlesen. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben.  


§ 9
Der Vorstand kann durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit aller Mitglieder aus wichtigem Grunde, insbesondere in Fällen nachgewiesener Unfähigkeit, abberufen werden. Die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder ist nach dem gleichen Verfahren möglich.

 
§ 10
Der Vorstand ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Mitgliederversammlung stehen alle in dieser Satzung festgehaltenen Rechte zu. Zu den ordentlichen und den aus besonderen Anlässen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche unter Angabe der Tagesordnung im offiziellen Publikationsblatt der Stadt Sundern eingeladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in dringenden Fällen auf entsprechenden Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt darüber hinaus, wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich gefordert wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. oder im Vertretungsfall die Stimme des 2. Vorsitzenden. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben. 


§ 11
Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und Auskunft über wichtige Vorgänge und Vorhaben. Die Kassenprüfung der IG erfolgt jährlich durch 2 Mitglieder der IG, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wahlperiode eines Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. Beim Ausscheiden eines Kassenprüfers wählt die Mitgliederversammlung ein Mitglied als neuen Kassenprüfer. Direkte Wiederwahl eines Kassenprüfers ist ausgeschlossen. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung kann Entlastung des Kassenwartes und auch des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erteilt werden. 


§ 12
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der IG fällt das Vermögen des Vereins an die Schützenbruderschaft “St. Hubertus 1631 e.V. – Sundern/Sauerland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Vom Vermögen und Inventar der IG ist im Falle einer Auflösung oder Aufhebung ein Verzeichnis anzufertigen, welches von den Liquidatoren in Verwahrung zu nehmen ist. Im Falle einer Neugründung der IG oder eines Vereins mit gleicher Zielsetzung muss die Schützenbruderschaft bzw. deren Rechtsnachfolger das noch vorhandene Vermögen und das Inventar vollständig dem neu gegründeten Verein übergeben. 


§ 13
Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder geändert werden. 


§ 14
Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21-79 BGB. 


§ 15
Die IG soll als nicht wirtschaftlicher Verein in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzung ist am 13. März 1993 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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